Gegen-Umfrage.

Wir, Leader Investigation Agency:
Sie verfügen über Erfahrung in Ermittlungstechniken und beherrschen die rechtlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für private Ermittlungen. Sowie bei der Überprüfung und Sammlung von Beweisen aus seinem Strafverfahren.
Unsere Agentur entwickelt daher für ihre Auftraggeber, Anwälte und Einzelpersonen, Ermittlungen und Ermittlungen, die auf ihre Anliegen abgestimmt sind, insbesondere im Rahmen von strafrechtlichen Gegenermittlungen und zur Unterstützung von Klagen.
Die Ermittlungen der Polizei oder der Gendarmeriedienste konnten Sie nicht entlasten, es fehlen konkrete Beweise in Ihrer Akte?
Es ist uns möglich, in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt die Wahrheit über den Sachverhalt festzustellen.
Somit stellen wir das letzte Mittel für alle Prozessparteien dar, die mit Störungen und Fehlern der Justiz konfrontiert sind:
- vor einem rechtlichen Verfahren zur Unterstützung einer Beschwerde über die Verfassung einer Zivilpartei,
- während einer Voruntersuchung,
- während eines Unterrichts,
- nach Abschluss einer Untersuchung
- nach einem Anruf,
- nach einer Klassifizierung ohne Ergebnis,
- nach der Abweisung einer Kassationsbeschwerde zur Unterstützung einer Begnadigung oder eines Antrags auf Überprüfung.
Das Studium und die eingehende Analyse von Akten, die Vernehmung von Zeugen und die Suche nach Beweisen, Zeitpunkten und Rekonstruktionen werden Teil unserer Ziele sein.
Wir führen auch Gutachten, Zweitgutachten oder Gutachten durch (Schriften, Flecken, Fingerabdrücke, Spuren, Ballistik, psychiatrische Gutachten, Autopsien, toxikologische Analysen).
Wir fordern Zeugen, Verfahren und Interventionen bei der Kanzlei (Direktion für Strafsachen und Begnadigungen und Direktion für Strafsachen), der Kommunikation (Pressekonferenzen, Mobilisierung von Unterstützungsausschüssen und Sensibilisierung für Persönlichkeiten), Organisation verschiedener Veranstaltungen, aktive Teilnahme an Gerichtsverfahren (Strafgerichte, Assise Courts). Die Bestimmung und Feststellung der Ladung, die Herausgabe von Berichten und Berichten, die vor allen Gerichtsbarkeiten zulässig sind.
Somit bietet Ihnen die Leader Investigation Agency als Ganzes das Ziel der Untersuchung und der Gegenuntersuchung sowie einige Rechtsartikel als Referenz an.

Art. 192 Ermittlungsmaßnahmen gegen nicht am Verfahren beteiligte Dritte
1- Die gegen Dritte gerichteten Ermittlungsmaßnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Art. 19 bis 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht1. Eine vorläufige Verhaftung ist gemäß Art. 19, al. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
2- Die Bestimmungen der Kunst. 127 bis 129 über die Verpflichtung gegenüber Dritten, Bescheinigungen, Auskünfte und Auskünfte zu erteilen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Verletzung dieser Pflichten mit einer Geldbuße nach Art. 174. Die Androhung der Geldbuße wird im Voraus zugestellt.
3- Personen, die unter Kunst als Zeugen vernommen werden. 41 und 42 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht können aufgefordert werden, Unterlagen und andere in ihrem Besitz befindliche Gegenstände vorzulegen, die geeignet sind, den Sachverhalt zu klären. Wenn ein Zeuge dies ablehnt, ohne dass einer der in den Künsten genannten Gründe für die Ablehnung des Zeugnisses vorliegt. 168, 169, 171 und 172 CPP2 teilt ihm die Steuerbehörde mit, dass er die in Art. 292 des Strafgesetzbuches3; Er kann daher erforderlichenfalls wegen Nichteinhaltung einer Entscheidung der Behörde an den Strafrichter verwiesen werden

Art. 32
A. Verteidiger
I. Bezeichnung
1- Der Angeklagte kann auf jeden Fall einen Anwalt haben.
2- Folgende Personen sind als professionelle Verteidiger im Verfahren vor der Verwaltung zugelassen:
a. zugelassene Rechtsanwälte, die in einem Kanton als Rechtsanwälte tätig sind;
b. Vertreter der vom Bundesrat zugelassenen Berufe übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Verteidigung in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten.
3- Ausnahmsweise und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit kann die Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger aufnehmen.
4- Die Behörde kann vom Verteidiger verlangen, dass er seine Befugnisse durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.

Art. 35
C. Teilnahme an der Beweisaufnahme
1- Der Ermittlungsbeamte ermächtigt den Angeklagten und seinen Verteidiger, an der Verwaltung der Beweismittel mitzuwirken, sofern das Gesetz ihre Teilnahme nicht ausschließt und kein wesentliches öffentliches oder privates Interesse dagegen spricht.
2. Der Ermittlungsbeamte kann dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Teilnahme an der Beweisaufnahme untersagen, wenn ihre Anwesenheit die Ermittlungen behindert.


Art. 36
D. Einsichtnahme in Dokumente
Art. 26 bis 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren1 gelten entsprechend.


Art. 38
B. Minuten
1- Die Einleitung der Untersuchung, ihr Fortschritt und die wesentlichen Ergebnisse müssen in der amtlichen Akte vermerkt sein.
2- Das Protokoll der Anhörung wird unverzüglich erstellt, und seine Richtigkeit muss unmittelbar nach Abschluss der Anhörung durch die Unterschrift der gehörten Person bestätigt werden, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat das des Ermittlungsbeamten; Fehlt die Unterschrift der gehörten Person, muss der Grund angegeben werden.
3- Der Bericht über eine andere Ermittlungshandlung wird so bald wie möglich, spätestens jedoch am darauf folgenden ersten Arbeitstag, erstellt. Ihre Richtigkeit muss durch die Unterschrift des Ermittlungsbeamten bestätigt werden.
4- Alle Protokolle enthalten den Ort und das Datum der Untersuchung sowie die Namen der Teilnehmer. Er unterscheidet zwischen den persönlichen Beobachtungen des Ermittlungsbeamten und den Mitteilungen Dritter.

Art. 39
C. Anhörungen; Nachrichten
I. Angeklagt
1- Der Angeklagte wird zunächst aufgefordert, seinen Namen, sein Alter, seinen Beruf, seinen Herkunftsort und seinen Wohnsitz anzugeben.
2- Der Ermittlungsbeamte gibt dem Angeklagten Kenntnis von der ihm zugeschriebenen Tatsache. Er fordert ihn auf, sich zu seiner Verteidigung über die Anklage zu äußern und die Fakten und Beweise darzulegen.
3- Wenn dies nicht seine erste Vernehmung ist, kann der Angeklagte die Teilnahme seines Verteidigers verlangen; Letzterer hat das Recht, zusätzliche Fragen durch den Ermittlungsbeamten zu stellen.
4- Wenn sich der Beschuldigte weigert zu antworten, wird dies in der Akte erwähnt.
5- Der Ermittlungsbeamte darf sich keine Zwänge, Drohungen oder Versprechungen erlauben, keine Anzeichen, die der Wahrheit zuwiderlaufen, und auch keine geheimen Fragen oder ähnliche Vorgänge.

Art. 40
II. Informationen
Der Ermittlungsbeamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte verlangen oder einen Bericht über die Anhörung der zur Information gehörten Personen erstellen. Hat der Gehörte das Recht, sein Zeugnis abzulehnen, muss er ihm mitteilen, dass er nicht zur Beantwortung verpflichtet ist.

Art. 41
III. Zeugen
1- Wenn es nicht möglich ist, den Sachverhalt auf andere Weise ausreichend aufzuklären, können Zeugen angehört werden.
2- Art. 163 bis 166 und 168 bis 176 CPP1 und art. 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über das Zivilverfahren des Bundes2 gelten für die Vernehmung und Entschädigung von Zeugen entsprechend; wenn sich ein Zeuge ohne berechtigten Grund weigert, eine Erklärung abzugeben, die unter Bezugnahme auf Kunst angefordert wurde. 292 des Strafgesetzbuches3 und unter Androhung der darin vorgesehenen Strafen würde er wegen Nichteinhaltung dieser Entscheidung an den Strafrichter verwiesen. 4
3- Der Angeklagte und sein Verteidiger haben das Recht, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und zusätzliche Fragen durch den Ermittlungsbeamten zu stellen.

Art. 42
IV. Zitat und Haftbefehl mitbringen
1- Die Angeklagten und Zeugen werden in der Regel schriftlich zum Erscheinen aufgefordert. Sie sind über die rechtlichen Folgen des Verzuges zu informieren.
2- Wenn eine regelmäßig zitierte Person ohne ausreichende Entschuldigung vermisst wird, kann sie von der Polizei gebracht werden. Der Ermittlungsbeamte stellt den Haftbefehl schriftlich aus.
3- Die durch den Mangel entstehenden Kosten können ohne Entschuldigung dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

D. Sachkenntnis
1- Sachverständige können hinzugezogen werden, wenn die Ermittlung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Kenntnisse erfordert.
2- Dem Angeklagten muss die Möglichkeit geboten werden, sich zur Wahl der Sachverständigen und zu den ihnen zu stellenden Fragen zu äußern. 183 bis 185, 187, 189 und 191 CPP2 und art. Für die Bestellung von Sachverständigen sowie für deren Rechte und Pflichten gilt § 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über das Zivilprozessrecht des Bundes3 entsprechend

 

 

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